Satzung

Die nachfolgende Vereinssatzung wurde durch die Gründungsversammlung vom einstimmig angenommen.

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Ues Tüddere.

  2. Er hat den Sitz in Selfkant-Tüddern.

  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er soll danach den Zusatz e.V. tragen.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Gemeinwohls und der Dorfgemeinschaft in der Ortschaft Tüddern, insbesondere durch die Förderung von Kunst und Kultur, die Pflege und Erhaltung traditioneller Bräuche und die Förderung des Sports. Das Streben des Vereins ist nicht auf Gewinn­erzielung gerichtet und dient allein gemeinnützigen Zwecken.

  2. Der Verein hat von der Gemeinde Selfkant eine Bürgerhalle langfristig angemietet. Um die vorstehend genannte Zwecke zu fördern wird der Verein diese Halle insbesondere den ortsansässigen Vereinen, wie z.B. Schützenverein, Musikverein und Karnevals­gesellschaft, zur Durchführung deren satzungsmäßiger Zwecke überlassen. Der Verein beabsichtigt weiterhin die Durchführungen von kulturellen oder künstlerischen Veranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen, die der Erhaltung, Pflege und Förderung des Dorflebens und der Dorf­gemeinschaft dienen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.

  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

  6. Gegen den Ausschließungs­beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitglieder­versammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder­versammlung.

  2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitglieder­versammlung anwesenden stimmberechtigten Vereins­mitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. Geschäfts­führer, dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem 1. Kassierer, dem stellvertretenden Kassierer und drei Beisitzern.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstands­mitglieder ist möglich. Der/Die 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  4. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn ¾ der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

  5. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer und dem 1. Kassierer zusammen. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs­berechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitglieder­versammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungs­frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungs­schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahres­bericht zur Beschluss­fassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungs­prüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

    Die Mitglieder­versammlung entscheidet z.B. auch über

    1. Gebührenbefreiungen,
    2. Aufgaben des Vereins,
    3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
    4. Beteiligung an Gesellschaften,
    5. Aufnahme von Darlehen,
    6. Genehmigung aller Geschäfts­ordnungen für den Vereins­bereich,
    7. Mitgliedsbeiträge,
    8. Satzungsänderungen,
    9. Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereins­mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme; natürliche Personen sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine ⅔-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitglieder­versammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tages­ordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs­änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich nieder­zulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitglieder­versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereine und Einrichtungen des Ortes Tüddern, die zu diesem Zeitpunkt als gemeinnützig im Sinne der Abgaben­ordnung anerkannt sind, und zwar zu gleichen Teilen.

§ 12 Bestellen eines Beirates

Der Vorstand kann einen Beirat bestellen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.