Miet­bedingungen

Der Verein Ues Tüddere e.V., vertreten durch den Vorstand, (nachfolgend „Vermieter“ genannt) ist Pächter der Westzipfelhalle in Tüddern. Räume und Inventar werden an Vereine, Firmen und private Interessenten vermietet, mit Ausnahme der Zeiten, in denen die Tüdderner Ortsvereine die Halle selbst nutzen bzw. das kulturelle Angebot der Dorfvereine Schaden nimmt.

Mietbedingungen als PDF-Dokument herunterladen


§ 1

Der Mieter übernimmt das Mietobjekt in dem Zustand, in dem es sich befindet. Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit des Mietobjektes sowie eine Haftung für Eignung des Mietobjektes für die Zwecke des Mieters wird von dem Vermieter nicht übernommen.

§ 2

  1. Etwaige Genehmigungen oder Erlaubnisse von Behörden (z.B. Sperrzeiten, Schankerlaubnis) hat der Mieter selbst zu beantragen.
  2. Für Versicherungsschutz und Feuer­sicherheitswache während der Vermietung hat der Mieter selbst Sorge zu tragen; eine Privat-, Vereins- oder Veranstalter-Haftpflichtversicherung muss vorhanden sein und mittels Police und Zahlungs­nachweis dem Vermieter nachgewiesen werden.
  3. Meldung der Veranstaltung an die GEMA ist ebenfalls Sache des Mieters.
  4. Bei der Benutzung der Westzipfel­halle sind die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, der Brand­schutzverordnung und polizeiliche Auflagen zu beachten.
  5. Sollten durch Nichtbeachten spätere Forderungen an den Vermieter (seitens Behörde oder GEMA) gerichtet werden, haftet der Mieter.

§ 3

Dem Mieter ist nicht gestattet, irgendwelche Änderungen oder sonstige Beeinträchtigungen am Mietobjekt, seiner Einrichtung und dem Inventar vorzunehmen.

§ 4

Das Inventar darf nur mit Genehmigung des Vorstands von Ues Tüddere e.V. außerhalb der Westzipfel­halle genutzt werden.
Bei Verlust des Schlüssels wird eine Gebühr von 150,00 € zzgl. USt. fällig.

§ 5

Die Türen sind nach der Veranstaltung abzuschließen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch offen stehen lassen von Fenstern und Türen, sowie durch den Umgang mit der Heizung, Wasser-, Elektro­leitung oder dergleichen entstehen. Die Regulierung der Heizungsanlage wird durch den Vermieter vorgenommen.

§ 6

Es herrscht ein Verbot von Konfettikanonen und Pyrotechnik in der Halle und auf dem Hallenaußengelände. Die Verwendung von Reißzwecken und Klebestreifen an den Wänden ist untersagt.

§ 7

Die Rückgabe des Mietobjektes und der Außenanlage hat in einem einwandfreien Zustand zu erfolgen. Diese Übergabe hat nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter zu erfolgen. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, ist für jeden weiteren Tag eine zusätzliche Miete von 25,00 € zzgl. USt. zu zahlen.

Sollten bei der Übergabe der Halle Beanstandungen seitens des Vermieters erfolgen, kann der Vermieter eine fremde Person beauftragen, auf Kosten des Mieters die Halle bzw. die Räume und/oder das Außengelände wieder in den Urzustand zu versetzen, soweit der Mieter seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt.

§ 8

Großveranstaltungen dürfen nur nach dem vom Kreis Heinsberg genehmigten Bestuhlungsplan der Westzipfelhalle durchgeführt werden. Bei Abweichungen hat der Mieter selbst für die Genehmigung seines Bestuhlungsplans beim Kreis Heinsberg zu sorgen. Bestuhlungs­pläne sind im Thekenbereich einzusehen.

§ 9

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Schäden, die an dem Mietobjekt, seiner Einrichtung und dem Inventar durch ihn oder sonstige Personen, die ihm Zusammenhang mit der Anmietung stehen, verursacht werden. Soweit durch die Benutzung des Mietobjektes durch den Mieter Dritte oder deren Rechte beeinträchtigt werden, hat der Mieter dem Vermieter von allen Ansprüchen schadlos zu halten.

Untervermietung oder -verpachtung durch den Mieter ist ohne Genehmigung des Vermieters nicht zulässig.

§ 10

Der Mieter hat die komplette Abfall­entsorgung selbst zu über­nehmen. Ein Verbrennen des Abfalls auf dem Miets­grundstück ist nicht gestattet.

§ 11

Der Mieter verpflichtet sich durch seine Unterschrift, das Mietobjekt einschl. des Inventars mit Sorgfalt zu nutzen und zu behandeln. Er erkennt die Bedingungen dieses Mietvertrages an. Der gesamte Mietzins einschließlich Kaution ist vor der Veranstaltung auf das Konto des Vermieters zu überweisen.

§ 12

Vertretern von Ues Tüddere e.V. darf vor, während und nach der Veranstaltung vorübergehend der Eintritt nicht verwehrt werden.

§ 13

Die Hausordnung für das Mietobjekt ist Bestandteil dieses Mietvertrags. Sie hängt zur Durchsicht im Theken­bereich aus. Auf Verlangen kann die Hausordnung zum Mietvertrag ausgehändigt werden.

§ 14

Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig.

§ 15

Dieser Mietvertrag wird in 2-facher Form ausgefertigt, eine Ausfertigung erhält der Mieter, eine Ausfertigung erhält der Vermieter.

§ 16

Erfolgt eine Stornierung bis 4 Monate vor Veranstaltungsdatum, so ist eine Verwaltungs­gebühr in Höhe von 50,00 € zzgl. USt. zu entrichten. Erfolgt die Stornierung weniger als 4 Monate vor Veranstaltungsdatum, so wird der Mietpreis zzgl. USt. in voller Höhe fällig.

§ 17

Die gemieteten Räume stehen dem Mieter ab 10 Uhr am ersten Veranstaltungstag zur Verfügung.

§ 18

Bei Abendveranstaltungen sind die Außen­türen wegen Lärmbelästigung der Anwohner ab 22 Uhr unbedingt geschlossen zu halten.

§ 19

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solche Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

§ 20

Erfüllungsort ist Selfkant-Tüddern. Gerichtsstand ist Heinsberg.